Fördermöglichkeiten

Fördermöglichkeiten

Projektförderung

In jedem Jahr stellt das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur Geldmittel zur Verfügung, um Projekte im Bereich der Leseförderung zu unterstützen. Die Größenordnung eines Projektes spielt bei der Vergabe der Fördermittel keine Rolle – neben umfangreichen Lesefestivals oder dem Sommerleseclub “Buchdurst” werden ebenfalls Bibliotheksnächte, Vorlesestunden uvm. finanziell unterstützt. Im Folgenden finden Sie die Förderrichtlinien, die für die Hessische Leseförderung gelten, sowie Hinweise zur Antragstellung.

Hinweise zur Antragstellung

Ein Antrag auf Förderung wird formlos gestellt – es gibt keine verbindlichen Vordrucke oder Formulare, jedoch können Sie sich beim Kostenplan an diesem Dokument orientieren (Klick auf den Link).

Benötigt werden folgende Unterlagen:

– Anschreiben mit Adresse der Einrichtung, Ansprechpartner*in, Kontaktmöglichkeit (bitte eine Telefonnummer oder eine Mailadresse explizit angeben!)

Projektbeschreibung (Projektzeitraum sollte möglichst genau angegeben werden)

– Kostenplan mit detaillierter Kostenaufstellung und inkl. Angabe, in welcher Höhe Eigenmittel sowie Drittmittel für das Projekt zur Verfügung stehen; am Ende des Kostenplans muss der Fehlbedarf ersichtlich sein (Gesamtkosten abzüglich der Eigen- und Drittmittel)

Diese Unterlagen können Sie postalisch oder per E-Mail einreichen – bei Einreichung per Mail denken Sie bitte daran, dass Sie die genannten Unterlagen per Anhang beifügen!

Nach Prüfung Ihres Antrages und der Feststellung einer Förderberechtigung erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Wochen eine Förderbenachrichtigung. Diese beinhaltet die Information zur Höhe des Geldbetrages, ein Formblatt zum Mittelabruf sowie Informationen zur anschließenden Projektdokumentation. Für diese sind ein Sachbericht sowie ein Verwendungsnachweis über die Fördermittel einzureichen. Die Verwendung der Fördermittel ist innerhalb von zwei Monaten nach Projektende, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres nachzuweisen.

Sollten Sie Fragen zum Abfassen Ihres Antrages haben, können Sie sich telefonisch (069 / 24 44 99 40) oder per E-Mail (helene.sindl@hlfm.de) an Helene Sindl wenden. 

Förderrichtlinien

1.)   Gefördert werden können Projekte, die im Kinder- und Jugendbereich aktiv Leseförderung betreiben und von öffentlichen Institutionen (Bibliotheken, Schulen) oder Vereinen durchgeführt werden. Projekte an Schulen werden dann gefördert, wenn die Durchführung weitestgehend außercurriculär stattfindet.

2.)   Die Höhe der Förderung beträgt i.d.R. 50% der kalkulierten Kosten. Die Entscheidung über den Förderbetrag liegt nach Auswertung der Projektbeschreibung und der Kostenaufstellung im Ermessen der Hessischen Leseförderung.

3.)   Anfallende Kosten für Medienbeschaffung können nur dann bei der Festlegung des Förderbetrages berücksichtigt werden, wenn die Notwendigkeit der Anschaffung für die Durchführung eines Projektes gegeben ist. Medienbeschaffung zum Zwecke des Bestandausbaus fällt nicht unter die Förderrichtlinien. Gleiches gilt für anfallende Mietkosten. Gänzlich von der Förderung ausgeschlossen sind Kosten, die für die Raumausstattung einer Einrichtung anfallen, sowie Zuschüsse für einzelne Lesungen, die nicht im Rahmen eines größeren Projektes stattfinden.

4.)   Nur in begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, dass die Hessische Leseförderung sich an anfallenden Kosten für die Arbeitszeit außerhalb des Stellenplans beteiligt. In diesem Falle muss aus der Projektbeschreibung hervorgehen, warum die Durchführung des Projektes nicht mit der im Stellenplan vorgesehenen Arbeitszeit vereinbar ist.*

5.)   Innerhalb von fünf Jahren ist eine Förderung viermal möglich, wenn der jährliche Förderbetrag 500 Euro überschreitet. Wird eine Einrichtung viermal hintereinander mit 500 Euro oder mehr gefördert, kann die Förderung im fünften Jahr ausgesetzt werden. Eine Einzelfallentscheidung zugunsten von dieser Richtlinie betroffener Einrichtungen kann je nach Mittellage am Jahresende getroffen werden. Einrichtungen, die Förderbeträge unter 500 Euro erhalten, sind von dieser Regelung ausgenommen.

6.) Die Höhe der Fördermittel pro Einrichtung ist jährlich auf Euro 2000,- beschränkt.

* (Von 4.) ausgenommen sind Honorarkosten die z.B. für die Leitung eines Workshops anfallen, so die Leitung des Workshops von einer externen Fachkraft übernommen wird.)